Mia90 hat geschrieben:Ich würde den Thread auch gerne nochmal hochholen...
Was wäre wenn:
Kind 1 geb 03/15 vorher nichtselbstständige Arbeit
2 Jahre Elternzeit, EG geteilt ausgezahlt (10 Monate :2)
Kind 2 geb 12/16
Seit 1.4.16 mini Kleinstgewerbe (nähen).
Wie würde dann das EG berechnet für Kind 2?
Von nichtselbstständiger Arbeit vor Kind 1 würden normalerweise ja noch 4 Monate mit berechnet, danach eigentlich 0, wie ändert sich das nun mit nebengewerbe?
Vielleicht hat ja jemand nen Plan? Ich blick langsam nichts mehr... muss unbedingt mal noch anrufen, schaffs grad einfach nicht und bin schon ganz wuschig im Kopf...
LG
A. mit Zwergnase J. (03/15)
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Könnte sein, dass du da mit deinem Kleingewerbe ein Schlupfloch gefunden hast, welches dazu führt, dass das Elterngeld nach dem Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes berechnet wird. Wäre zumindest dem Wortlaut nach so. Eine Kommentierung zum BEEG habe ich leider nicht da, also kann durchaus sein, dass ich etwas übersehe: Aber rein nach dem Wortlaut:
Maßgeblich ist diese Vorschrift:
§ 2 b Bemessungszeitraum
(1) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. 2Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
1.im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. 2Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. 2Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
Hier ist zunächst Absatz 3 einschlägig, weil du in den Zeiträumen nach Absatz 1 (zwölf Monate vor der Geburt) oder Absatz 2 (letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum) Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hattest. Zwar hattest du das Einkommen nur in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt - das reicht aber schon aus, damit nach Absatz 3 die Gewinnermittlungszeiträume des Absatz 2 zugrunde zu legen sind. Das wäre also das Jahr 2015.
Nun gehts aber weiter: Weiter bestimmt Absatz 3, dass wenn in diesem Zeitraum, die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegen haben (hier sowohl Elterngeldbezug für ein älteres Kind, als auch Mutterschutzfristen), kann (zumindest auf Antrag) der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (hier 2014) zugrunde gelegt werden;
Irgendwie ein komisches Ergebnis, da man eigentlich jeder Frau, die im zwei Jahres-Abstand ein Kind bekommt und vorher zwei Jahre Elternzeit nimmt nur raten kann, irgendein Kleinstgewerbe vor der Geburt zu eröffnen, aber so scheint das Gesetz zu sein (Es sei denn, ich habe jetzt doch etwas übersehen)