Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

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jali
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Re: Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

Beitrag von jali »

Selina79 hat geschrieben:Ah das ist interessant!! Das kenne ich noch gar nicht.

Tja- was bedeutet das im Einzelfall? Als ich damals im Widerspruchsverfahren war, gab es noch keine anderen anhängigen Urteile.

Sollte das Urteil zugunsten der Klägerin entschieden werden, habe ich Pech gehabt oder? DA ich nicht geklagt hab und auch nichts mehr offen/anhängig ist?
Du kannst einen Überprüfungsantrag stellen (44 sgb x). Kannst auch gleich bitten, das Überprüfungsverfahren bis zur Entscheidung des BSG ruhen zu lassen. Wenn sie trotzdem entscheiden kannst du Widerspruch einlegen und gegen einen Widerspruchsbescheid ggf. Klage (und dann dort beantragen das Verfahren ruhen zu lassen). Durch einen Überprüfungsantrag kann man bis zu 4 Jahre ab Antragstellung rückwirkend Geld bekommen.

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Selina79
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Re: Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

Beitrag von Selina79 »

jali hat geschrieben:
Selina79 hat geschrieben:Ah das ist interessant!! Das kenne ich noch gar nicht.

Tja- was bedeutet das im Einzelfall? Als ich damals im Widerspruchsverfahren war, gab es noch keine anderen anhängigen Urteile.

Sollte das Urteil zugunsten der Klägerin entschieden werden, habe ich Pech gehabt oder? DA ich nicht geklagt hab und auch nichts mehr offen/anhängig ist?
Du kannst einen Überprüfungsantrag stellen (44 sgb x). Kannst auch gleich bitten, das Überprüfungsverfahren bis zur Entscheidung des BSG ruhen zu lassen. Wenn sie trotzdem entscheiden kannst du Widerspruch einlegen und gegen einen Widerspruchsbescheid ggf. Klage (und dann dort beantragen das Verfahren ruhen zu lassen). Durch einen Überprüfungsantrag kann man bis zu 4 Jahre ab Antragstellung rückwirkend Geld bekommen.

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YEAH Du bist ein Schatz!!! DAnke Danke Danke das mach ich gleich!
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Mia90
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Re: Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

Beitrag von Mia90 »

Ich würde den Thread auch gerne nochmal hochholen...
Was wäre wenn:
Kind 1 geb 03/15 vorher nichtselbstständige Arbeit
2 Jahre Elternzeit, EG geteilt ausgezahlt (10 Monate :2)
Kind 2 geb 12/16
Seit 1.4.16 mini Kleinstgewerbe (nähen).

Wie würde dann das EG berechnet für Kind 2?
Von nichtselbstständiger Arbeit vor Kind 1 würden normalerweise ja noch 4 Monate mit berechnet, danach eigentlich 0, wie ändert sich das nun mit nebengewerbe?

Vielleicht hat ja jemand nen Plan? Ich blick langsam nichts mehr... muss unbedingt mal noch anrufen, schaffs grad einfach nicht und bin schon ganz wuschig im Kopf...

LG

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jali
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Re: Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

Beitrag von jali »

Mia90 hat geschrieben:Ich würde den Thread auch gerne nochmal hochholen...
Was wäre wenn:
Kind 1 geb 03/15 vorher nichtselbstständige Arbeit
2 Jahre Elternzeit, EG geteilt ausgezahlt (10 Monate :2)
Kind 2 geb 12/16
Seit 1.4.16 mini Kleinstgewerbe (nähen).

Wie würde dann das EG berechnet für Kind 2?
Von nichtselbstständiger Arbeit vor Kind 1 würden normalerweise ja noch 4 Monate mit berechnet, danach eigentlich 0, wie ändert sich das nun mit nebengewerbe?

Vielleicht hat ja jemand nen Plan? Ich blick langsam nichts mehr... muss unbedingt mal noch anrufen, schaffs grad einfach nicht und bin schon ganz wuschig im Kopf...

LG

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Könnte sein, dass du da mit deinem Kleingewerbe ein Schlupfloch gefunden hast, welches dazu führt, dass das Elterngeld nach dem Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes berechnet wird. Wäre zumindest dem Wortlaut nach so. Eine Kommentierung zum BEEG habe ich leider nicht da, also kann durchaus sein, dass ich etwas übersehe: Aber rein nach dem Wortlaut:

Maßgeblich ist diese Vorschrift:

§ 2 b Bemessungszeitraum
(1) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. 2Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,

2.während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,

3.eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder

4.Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat

und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.

(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. 2Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. 2Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.



Hier ist zunächst Absatz 3 einschlägig, weil du in den Zeiträumen nach Absatz 1 (zwölf Monate vor der Geburt) oder Absatz 2 (letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum) Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hattest. Zwar hattest du das Einkommen nur in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt - das reicht aber schon aus, damit nach Absatz 3 die Gewinnermittlungszeiträume des Absatz 2 zugrunde zu legen sind. Das wäre also das Jahr 2015.

Nun gehts aber weiter: Weiter bestimmt Absatz 3, dass wenn in diesem Zeitraum, die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegen haben (hier sowohl Elterngeldbezug für ein älteres Kind, als auch Mutterschutzfristen), kann (zumindest auf Antrag) der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (hier 2014) zugrunde gelegt werden;

Irgendwie ein komisches Ergebnis, da man eigentlich jeder Frau, die im zwei Jahres-Abstand ein Kind bekommt und vorher zwei Jahre Elternzeit nimmt nur raten kann, irgendein Kleinstgewerbe vor der Geburt zu eröffnen, aber so scheint das Gesetz zu sein (Es sei denn, ich habe jetzt doch etwas übersehen)
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königsmadl
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Re: Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

Beitrag von königsmadl »

Mir wurde geraten bei einem geplanten 2. Kind vor der Geburt ein Kleinstgewerbe anzumelden. Auch wenn dort nichts verdient wird würde es sich lohnen, da dann mein Gehalt von vor Kind1 berechnet wird.
Ich habs so geglaubt, bin aber nicht vom Fach und habe es noch nicht überprüft, da derzeit kein Bedarf ist [emoji6]
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suri
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Re: Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

Beitrag von suri »

ich könnte mir das auch vorstellen, dass das so geht.

Gibt verschiedene SChlupflöcher. Eigene Krankenkassenbeiträge in der Elternzeit kann man auch umgehen, in dem man kurz vor dem Mutterschutz die Arbeitszeit reduziert und unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt, so dass man in die Pflichtversicherung rutscht.
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Mia90
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Re: Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

Beitrag von Mia90 »

Danke!!! Ok das lässt mich aufatmen und die letzten ungewissen Tage etwas entspannter angehen... das wäre ja echt ein Knaller... danke, danke danke (ich weiß,keine Gewähr, aber immerhin ein bisschen Hoffnung! ;) )

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Re: Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

Beitrag von jali »

jali hat geschrieben:Es ist diesbezüglich unter dem Aktenzeichen B 10 EG 8/15 R ein Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig. Die Vorinstanz hatte vertreten, dass wenn der aktuelle Bemessungszeitraum einen mehr als 20% höheren Elterngeldanspruch ergibt, die gesetzliche Regelung nicht anzuwenden sei.

Ich würde Widerspruch einlegen und unter Umständen anregen das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts ruhen zu lassen. Wenn sie das nicht machen einfach beim Sozialgericht klagen (ohne Anwalt, kostet nichts) und auch dort das Ruhen anregen.
Das Bundessozialgericht hat leider das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Es sieht die gesetzliche Regelung als vom Grundgesetz gedeckt an.
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Selina79
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Re: Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

Beitrag von Selina79 »

DAs heisst es ist rechtens so wie es bei mir war? dann brauch ich gar keineN Überprüfungsantrag stelleen? hast du nen LInk zum BSG?
jali
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Re: Kleinstgewerbe und Elterngeld - HILFE!!!

Beitrag von jali »

Selina79 hat geschrieben:DAs heisst es ist rechtens so wie es bei mir war? dann brauch ich gar keineN Überprüfungsantrag stelleen? hast du nen LInk zum BSG?
Ich fürchte ja. Es gibt erst den Terminsbericht (beim Link ganz unten). Kannst ja nochmal abwarten, bis das Urteil im Volltext vorliegt, vielleicht bietet sich ja im Volltext noch ein Schlupfloch. Wie sich der Terminsbericht liest, bezweifle ich das allerdings ein bisschen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 6&nr=14287
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