Ja, aber das sind wirklich Sonderregelungen, grundsätzlich vorgesehen ist es nicht. Aber nicht ganz ausgeschlossen, stimmt.
§8, Abs. 3
Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in
den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
1.
in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbungswesen bis 22 Uhr,
2.
in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3.
als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Auf-
führungen bis 23 Uhr.
...
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften zu-
lassen. In einigen Bundesländern sind die Gewerbeaufsichtsämter, in anderen Ländern
staatliche Arbeitsschutzämter zuständig. Bei den Landesministerien für Arbeit und Soziales
kann die zuständige Behörde erfragt werden.
Liebe Grüße, Mondenkind, ModTeam Stillberatung