Aufsichtspflicht: Fremde Nutzung unseres Trampolins

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Elena
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Re: Aufsichtspflicht: Fremde Nutzung unseres Trampolins

Beitrag von Elena »

Missie hat geschrieben:Ich muss meinen Teich einzäunen, damit ein Einbrecher, der mein Grundstück gar nicht betreten darf, nicht ertrinkt? Also ich kenne viele ungesicherte Teiche- da müsste ja quasi jeder gesichert werden, weil jeder Gartenzaun überklettert werden kann..
Das kann ich mir nicht vorstellen! Ist es nicht wie auf Baustellen z.B. dass ein Zaun und ggf. ein "Betreten verboten"-Schild ausreichen, da diese unmissverständlich klar machen, dass das Grundstück nicht betreten werden darf?
Ansonsten könnte ja auch der Hermesbote, der immer gegen meinen Willen in unseren Garten kommt :evil: und dort Pakete ablegt, mich verklagen, wenn er auf unserer nassen Terrasse ausrutscht und sich den Arm bricht!?

Die Verkehrssicherungspflicht geht ziemlich weit. Ich habe eine coole Diplomarbeit zum Thema gefunden, googelt mal nach "Verkehrssicherungspflichten auf privaten Grundstücken". Ich zitiere mal daraus:


Für sonstige Unbefugte, die sich Zutritt zu einem Grundstück oder Gebäude
verschaffen und Verletzungen erleiden, haftet der Sicherungspflichtige
nicht, wenn diese Verletzung bei einem Befugten nicht eingetreten wäre.
So ist ein Hauseigentümer nicht für Verletzungen eines Diebes verantwortlich,
die er sich während des Einbruchs zugezogen hat.47
Weitere Beispiele, für die der Sicherungspflichtige nicht haftet:
Ein Erwachsener hält sich bei Dunkelheit auf einer Baustelle auf,
die durch einen Metallzaun gesichert ist, um zu fotografieren und
fällt währenddessen in einen ungesicherten Schacht.48
Ein Unbefugter betritt einen fremden Hochsitz.
49
Eine Reinigungskraft betritt unbefugt ein Dach.
50
Wenn es jedoch reiner Zufall ist, ob diese Verletzung einem Berechtigten
oder einem Unberechtigten zustößt, so haftet der Sicherungspflichtige
auch für einen Unberechtigten.

Beim Einbrecher, der sich beim Einschlagen der Scheibe den Arm aufschneidet oder der wegen der damit verbundenen Schmerzen oder wegen einer Flucht den Gartenteich übersieht, ist die Sache wohl klar. Eine andere Frage ist wohl, ob der Grundstücksbesitzer im Falle eines Einbrechers, der nur wegen Pflanzenbewuchs den Teich übersieht, haften muss. Denn das hätte genauso gut einem Gast passieren können. Insofern wäre ich beim Hermesboten im Zweifel! Denn auf der nassen Terrasse ausrutschen könnte auch jemand anders, den du und einen Garten gelassen hast.
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Pupu
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Re: Aufsichtspflicht: Fremde Nutzung unseres Trampolins

Beitrag von Pupu »

Da fragt sich dennoch, wie das dann mit dem Trampolin ausschaut. Man könnte argumentieren, dass Leute, die sich befugt auf dem Gelände aufhalten, beim Trampolinspringen stets beaufsichtigt werden und es daher zu keinen Zusammenstoßunfällen kommen kann. Man könnte aber auch argumentieren, dass Trampolin gleich Trampolin ist und es egal ist, ob man darauf mit oder ohne Erlaubnis springt, es ist immer gleich gefährlich.

Und wenn das Trampolin ringsherum ein Sicherheitsnetz hat, welches man ja auch erst öffnen oder überklettern muss um draufzukommen, gilt es dann als "eingezäunt"?

Oder muss es dazu ein Schloss haben, mit dem der Reißverschluss gesichert wird, so dass man ihn nicht unbefugt öffnen kann? (Und wie ist das dann mit dem Garten- oder Hoftor - da reicht es ja sicher auch, dass es eingeklinkt ist und nicht abgeschlossen, oder? Sonst kann ja auch kein Befugter mehr rein ohne Schlüssel?)

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Re: Aufsichtspflicht: Fremde Nutzung unseres Trampolins

Beitrag von julimama »

Zum Hermesbote. Mir wurde vom Versicherungsagent erzählt, dass wenn er z.b. bei Glatteis ausrutscht, den Schaden meine private Haftpflicht bezahlt. Demzufolge bin ich auch haftbar.

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Alanna
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Re: Aufsichtspflicht: Fremde Nutzung unseres Trampolins

Beitrag von Alanna »

Ja aber soweit ich weiß (meine Eltern hatten da mal Streit mit der Post) nur auf dem Weg zum Briefkasten/dem vereinbarten Ablageort. Wenn er sich auf dem Grundstück "rumtreibt" nicht.


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Elena
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Re: Aufsichtspflicht: Fremde Nutzung unseres Trampolins

Beitrag von Elena »

Pupu hat geschrieben:Da fragt sich dennoch, wie das dann mit dem Trampolin ausschaut. Man könnte argumentieren, dass Leute, die sich befugt auf dem Gelände aufhalten, beim Trampolinspringen stets beaufsichtigt werden und es daher zu keinen Zusammenstoßunfällen kommen kann. Man könnte aber auch argumentieren, dass Trampolin gleich Trampolin ist und es egal ist, ob man darauf mit oder ohne Erlaubnis springt, es ist immer gleich gefährlich.

Und wenn das Trampolin ringsherum ein Sicherheitsnetz hat, welches man ja auch erst öffnen oder überklettern muss um draufzukommen, gilt es dann als "eingezäunt"?

Oder muss es dazu ein Schloss haben, mit dem der Reißverschluss gesichert wird, so dass man ihn nicht unbefugt öffnen kann? (Und wie ist das dann mit dem Garten- oder Hoftor - da reicht es ja sicher auch, dass es eingeklinkt ist und nicht abgeschlossen, oder? Sonst kann ja auch kein Befugter mehr rein ohne Schlüssel?)

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Ja, das ist die Frage, ich nehme an, das müsste im konkreten Fall das Gericht klären. :? Das Trampolin ist ja noch nicht per se so wahnsinnig gefährlich, sondern nur bei unsachgemäßer Benutzung. Wenn ich einen Knüppel im Garten liegen habe, hafte ich auch nicht dafür, dass jemand ihn aufhebt und einem anderen über den Schädel zieht.

Als Garten- und Trampolinbesitzer würde ich aber ganz, ganz klar machen, dass niemand ohne Erlaubnis da reinkommt. Im Fall der TE war es ja anscheinend so, dass ihr Sohn die "Erlaubnis" erteilt hat. Wenn man klarmacht, dass das so nicht geht, kommt es mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht zu Problemen.
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AnnieMerrick
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Re: Aufsichtspflicht: Fremde Nutzung unseres Trampolins

Beitrag von AnnieMerrick »

Missie hat geschrieben:Ich muss meinen Teich einzäunen, damit ein Einbrecher, der mein Grundstück gar nicht betreten darf, nicht ertrinkt? Also ich kenne viele ungesicherte Teiche- da müsste ja quasi jeder gesichert werden, weil jeder Gartenzaun überklettert werden kann..
Das kann ich mir nicht vorstellen! Ist es nicht wie auf Baustellen z.B. dass ein Zaun und ggf. ein "Betreten verboten"-Schild ausreichen, da diese unmissverständlich klar machen, dass das Grundstück nicht betreten werden darf?
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einer älteren dame im dorf ist das passiert! Fischteich
Einbrecher sieht den "Tümpel" im dunkel nicht. Fällt.bricht sich was.nachbarn werden wach.polizei.krankenwagen.
verfahren Hausfriedensbruch bzw.versuchter einbruch. Strafanzeige. Gegenseite: der Einbrecher hat erfolgreich Schadenersatz von der Dame eingeklagt. Weil er beim einbruch den teich nicht gesehen hat,der war nicht gesichert und das alte häuschen hatte keinen Zaun. Abgrenzung waren hecken Sträucher, aber nicht vollständig geschlossen, eben ein altes Häuschen auf einem kleinen Dorf!
Viele Grüße
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Re: Aufsichtspflicht: Fremde Nutzung unseres Trampolins

Beitrag von Missie »

Verrückt :lol: Wir haben an unserem Grundstück bewusst einen Zaun entfernt, weil da ja eine (wunderschöne) Buchenhecke steht...
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Missie
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Re: Aufsichtspflicht: Fremde Nutzung unseres Trampolins

Beitrag von Missie »

Falscher Smiley, der sollte das sein: :shock:
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AnnieMerrick
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Re: Aufsichtspflicht: Fremde Nutzung unseres Trampolins

Beitrag von AnnieMerrick »

Missie hat geschrieben:Verrückt :lol: Wir haben an unserem Grundstück bewusst einen Zaun entfernt, weil da ja eine (wunderschöne) Buchenhecke steht...
Kannst du ja.den rest musst du halt einzäunen. Ich mag naturhecken auch mehr. :)
Viele Grüße
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