Das ist die steuerrechtliche Definiton der Gewinnerzielungsabsicht - dürfte aber in die gleiche Richtung gehen wie "mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt" (vermutlich geht die Gewinnerzielungsabsicht noch etwas weiter; gerade im Fall der Näherinnen ist man steuerlich schnell im Bereich der Liebhaberei, da die NäMas u.ä. Investitionen mit mind. anteiliger AfA ja auch mit berücksichtigt werden müssen) - inwieweit das "im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit" bei jemandem gegeben ist, der nicht Schneiderin ist, aber regelmäßig MTs herstellt, diese verkauft und auch sonst ggf. keiner anderen außerhäusigen Tätigkeit nachgeht,möchte ich mal dahingestellt lassen, könnte aber ggf. im Zweifel wohl auch bejaht werden, fürchte ich.
Bei so einem "Flohmarkt-Fall", wie der von Dir geschilderte, ist es was anderes. Wobei man da natürlich auch eine Beweislast hat - da wäre es sicherlich förderlich, wenn man nicht ständig je fünf MTs herstellt, die dann nur eine Woche passen, bis sie verkauft werden oder größenmäßig eh weit weg vom eigenen Kind sind .
(Selfmade-) Mei Tais und die Haftungsfrage
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